Versicherungstechnische Bilanzierung und Deckungslücken – Schwank um Reserven

 

Viele Massnahmen können zum Ziel führen.

Impressum: Autor: Herbert Brändli, Pensionskassenexperte. Erschienen in der AWP 6/2002; 2. April 2002

Unerwartet schwere Herbststürme sind über die Vorsorgelandschaft hinweggezogen. Sind darum die zweiten Säulen angeschlagen? Muss saniert werden? Wenn ja – genügt ein neuer Anstrich, ist die Statik kaputt und verlangt grössere Reparaturen oder muss gar ein Abbruch mit anschliessendem Wiederaufbau oder Umzug erfolgen?

Politiker irren quer durch die sichtlich angeschlagene Vorsorgelandschaft und versuchen möglichst viel Profit zu schlagen, solange Stiftungsräte, ihre Berater und Experten Wunden lecken. Diese haben Fragen über Fragen: Sind noch Reserven vorhanden? Besteht eine Unterdeckung? Sind Versicherte zu Schaden gekommen? Wer haftet dafür? Derweil jammern die Versicherer. Sie verbreiten Verunsicherung statt Versicherungen und prästieren die minimalen gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht mehr. Sie wollen sich darum künftig nicht mehr an die Spielregeln halten, und übersehen, dass sie das eigentlich noch gar nie getan haben.

Höchste Zeit also für eine klare und transparente Auslegeordnung. Die Stunde der Wahrheit ist gekommen und Vorsorgeeinrichtungen müssen ihre Bücher offen legen. Noch verfügbare Vermögen sollten möglichst bald ermittelt und die Vorsorgeverpflichtungen detailliert aufgelistet werden. Fachleute ziehen dann Bilanz – die sogenannt versicherungstechnische Bilanz. Sie dient als Fiebermesser der Vorsorgeeinrichtungen. Der Vergleich von Vermögen und Verpflichtungen zeigt den Deckungsgrad, eine Masszahl des augenblicklichen Befindens. Wiederholtes Messen wird den Verlauf des Heilungsprozesses dokumentieren. top ↑

Zur korrekten und verständlichen Bestimmung des Deckungsgrades müssen vorerst die Instrumente geeicht werden, d.h. unter allen Beteiligten muss Klarheit herrschen, wie das verfügbare Vermögen und wie die Verpflichtungen bestimmt werden. Beim Eichen bereitet vor allem die Ermittlung und Zuordnung der Schwankungsreserven Schwierigkeiten. Wie hoch müssen sie sein? Wo müssen sie verbucht werden? Dürfen sie zum Ausgleich von Schwankungen verwendet werden? Wie verhalten sie sich zu versicherungstechnischen oder kaufmännischen Reserven und Rückstellungen? Je nach Darstellung dieser Grösse ergeben sich ganz unterschiedliche Bilder von ein und demselben Zustand einer Vorsorgeeinrichtung. Krankheiten können damit vertuscht oder auch simuliert werden. Genug Grund, sich vertieft damit auseinander zu setzen. Nachstehend wird eine Möglichkeit einer differenzierten Beurteilung des finanziellen Status gezeigt.

Die Aktiven der versicherungstechnischen Bilanz werden aus den Passiven der kaufmännischen Bilanz ( Grafik) abgeleitet. Sie umfassen Teile des Vermögens, die für vorsorgetechnische Belange verfügbar sind. Vom Marktwert der Aktiven werden die kaufmännischen Verpflichtungen, unter anderem pendente Freizügigkeitsleistungen, Kreditoren, offene Steuern usw. abgezogen. Arbeitgeberbeitragsreserven stehen in der Regel nicht zur freien Disposition des Stiftungsrates und sollten in diesem Fall in Abzug gebracht werden. Hingegen dienen sie bei einer Totalliquidation ebenfalls der Deckung von fälligen Vorsorgeverpflichtungen und würden in die versicherungstechnische Bilanz einfliessen. top ↑

Die Passiven zeigen die versicherungstechnischen Verpflichtungen. Man kann unterscheiden zwischen wohl erworbenen Anspr»chen der Versicherten – Altersguthaben und Deckungskapitalien für laufende Renten – und versicherungstechnischen Reserven und gebundenen R»ckstellungen für reglementarische Leistungsversprechen, Verstärkungen und Leistungserhöhungen.

Die versicherungstechnischen Verpflichtungen haben unterschiedliche Prioritäten. Im Liquidationsfall müssten beispielsweise die Altersguthaben und Rentendeckungskapitalien verfügbar sein, die Risikokapitalien würden erst im Schadenfall fällig, Verstärkungen für erhöhte Lebenserwartungen erst in ferner Zukunft. Unter Umständen werden Rückstellungen auch wieder hinfällig. So würden Verstärkungen zur Stützung des reglementarischen Umwandlungssatzes nach einer Senkung des Umwandlungssatzes obsolet.

Den unterschiedlichen Prioritäten der Verpflichtungen wird eine Abstufung des Deckungsgrades gerecht. Das verfügbare Vermögen kann z.B. wie folgt mit dem Kapitalbedarf verglichen werden: top ↑

Deckungsgradstufen

versicherungstechnische Bilanz

Die notwendige Schwankungsreserve wurde im Beispiel der kaufmännischen Bilanz entnommen. Statt dessen könnte auch ein berechneter Wert eingesetzt werden. Jedenfalls handelt es sich nicht um eine Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtung. Vielmehr zeigt diese den Umfang des Risikos, einer Reduktion des verfügbaren Vermögens ohne gleichzeitige Entlastung der Verpflichtungen. Deren Verbuchung auf der Passivseite der versicherungstechnischen Bilanz wäre demzufolge nicht korrekt.

Die vorliegende Stiftung konnte am Stichtag die übernommenen Verpflichtungen problemlos erfüllen. Dennoch hat sie ein Problem, sind doch die technisch ermittelten Reserven bzw. Teile der gebundenen Rückstellungen nicht mehr vollständig gedeckt. Noch weniger können mit den vorhandenen Mitteln strategisch erwartete Verluste infolge von Schwankungen am Kapitalmarkt gedeckt werden. Der Stiftungsrat muss sich daher trotz komfortablem Befinden auf Stufe I Gedanken machen, wie die Sicherheit verbessert werden kann. top ↑

Bilanzierung und Deckungslücken

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