Schwank um Reserven
Impressum: Herbert Brändli, B+B Vorsorge AG, in STOCKS, 27. Juli 2009
Vorsorgesysteme sind im Gleichgewicht, wenn ihre Finanzierungsseite mit der Leistungsseite übereinstimmt. Im Quotienten der beiden Komponenten beruhen sowohl Zähler als auch Nenner auf Erwartungen. Weicht die Realität davon ab, entstehen Unter- oder Überdeckungen. Mit Reservenpolstern sollen Pensionskassen negative Abweichungen ihres sogenannten Deckungsgrads von 100 Prozent vermeiden. Sie gefährden damit die gesetzlich geforderte Gleichbehandlung der Destinatäre.
Pensionskassen müssen ihr finanzielles Gleichgewicht selbst gewährleisten. Im Zeitalter der gläsernen Bilanzen dürfen sie Wertschwankungen aber nicht mehr mit stillen Reserven ausgleichen. Ihr Asset/Liability-Management muss ausschliesslich zu effektiven, wenn möglich verbuchten Werten erfolgen. Auf der Leistungsseite (Anwartschaften, Renten, Kosten) werden im Rahmen der technischen Rückstellungen zur Abfederung von biometrischen Risiken wie der Lebenserwartung Schwankungsreserven verbucht. Auf der Finanzierungsseite (Vorsorgevermögen, Beiträge, Erträge) verpflichten die Rechnungslegungsnormen FER26 die Pensionskassen zum Ausgleich von Kursschwankungen ihrer Anlagen Wertschwankungsreserven zu bilden.
Mit der Bildung von Reserven entziehen Pensionskassen sich selbst und damit synchron den eigenen Versicherten Teile ihres Vermögens der unmittelbaren Nutzung. Dies bleibt ohne Folgen, solange die ursprüngliche Versichertengemeinschaft zusammen bleibt und solange die Reserven tatsächlich nur zum langfristigen Ausgleich von Abweichungen zwischen den getroffenen Annahmen und der erfahrenen Wirklichkeit verwendet werden. Diese Voraussetzungen an eine neutrale Bildung und Wirkung von Reserven mögen den üblichen Modellrechnungen genügen, werden in der Praxis aber nur höchst selten erfüllt.
Im betrieblichen Vorsorgewesen bilden vorzeitige Austritte von Versicherten in Folge von Stellenwechseln die Regel. Sie unterbrechen die langfristige Konzeption der Vorsorgemodelle ebenso wie Kapital- an Stelle von Rentenbezügen und zunehmend auch Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen. Das verbleibende Versichertenkollektiv ist in den entscheidenden Organen normalerweise besser vertreten und in allen Fällen versucht, zulasten der Austritte möglichst viel des angehäuften Vorsorgesubstrats für sich zu behalten.
Die damit einhergehende Bereicherung der Pensionskassen auf Kosten von ausscheidenden Versicherten wurde mit der Anpassung der Bestimmungen zur Teilliquidation mittlerweile unterbunden. In diesen Fällen werden neu beide Parteien gleichbehandelt, und zwar unabhängig davon, ob in der ursprünglichen Vorsorgeeinrichtung versicherungstechnisches Gleichgewicht herrscht oder eine Unter- oder Überdeckung gegeben ist. Diese Gleichbehandlung kann heute nur noch mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen unterlaufen werden, weil damit die Reservenbildung beim Versicherer ausserhalb des Vorsorgesystems erfolgt und vom Gesetzgeber nicht mehr erfasst wird.
Wer hingegen einzeln austritt oder seine Leistung in Kapitalform bezieht erhält sein technisch berechnetes Deckungskapital oder Sparguthaben, welches nur ohne Reservenbildung gleichzeitig auch den Mitteln entsprechen würde, die für ihn während der Zugehörigkeit zur Pensionskasse geäufnet wurden. Einzelaustritte führen darum im Zusammenhang mit Reserven automatisch zu systemisch bedingten Umverteilungen. Sie sind von Reglementen abhängig und erfolgen zufällig und unkontrolliert mit dem Effekt, dass Unter- und Überdeckungen jeweils für den verbleibenden Bestand verstärkt werden.
Die Reservenbildung verleitet Pensionskassen in Phasen günstiger Vermögensentwicklung zum Missbrauch von kleinen, sich abspaltenden Minderheiten, die insgesamt eine Mehrheit bilden. In Phasen von Unterdeckungen werden anderseits oft Neueintritte benachteiligt, die Überschüsse mitbringen.
Die geltende Freizügigkeitsordnung nimmt keine Rücksicht auf die gesetzlich verankerte Gleichbehandlung der Versicherten. Die Ungleichbehandlung kann beseitigt werden, indem Einzelaustritten die anteiligen Vermögenswerte, inkl. Reserven, übertragen werden oder ihre Ansprüche in der alten Kasse liegen bleiben dürfen. Zumindest müsste den einzelnen Versicherten ein Wahlrecht bezüglich Zeitpunkt des Übertrags zustehen.
| Bot-Test (leave blank): |
