Besitzstand nach Senkung der Umwandlungssätze
Impressum: Dieser Artikel von Herbert Brändli, Geschäftsführer der B+B Vorsorge AG, ist erschienen als Pressemitteilung, 3. Dezember 2003
Zahlreiche Pensionskassen führen in ihren Reglementen höhere Umwandlungssätze, als sie gemäss ihren versicherungstechnischen Erfahrungszahlen und internen Zinssätzen anbieten dürften. Früher waren sie deshalb gezwungen, Reserven anzulegen, damit beim Rentenbeginn die Altersguthaben erhöht und die Altersleistungen ausfinanziert werden konnten.
Aufgrund geschwundener Reserven sehen sich heute einige Vorsorgeeinrichtungen genötigt, ihre Umwandlungssätze nach unten anzupassen. Die Versicherten sollten in der Folge darauf achten, dass ihre wohlerworbenen Leistungen erhalten bleiben und nicht geschmälert werden. Wir zeigen anhand von nachstehendem Beispiel, wie sich die Altersrenten nach der Senkung des Umwandlungssatzes berechnen lassen.
Beispiel zur Berechnung der Altersrente nach einer Senkung des Umwandlungssatzes von 7,2 auf 5.9 Prozent

1. Berechnung ohne Besitzstandswahrung

2. Berechnung mit Besitzstandswahrung

Die Pensionskassen können die wohlerworbenen Leistungen wahren, indem sie:
- (A) die Berechnung der Altersrenten gemäss Variante 2 getrennt nach bisherigem und neuem Recht bzw. altem und neuem Umwandlungssatz, führen oder
- (B) zum Zeitpunkt der Umstellung aller Aktiven die Altersguthaben zulasten der Reserven entsprechend erhöhen. top ↑
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