Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung in Europa
Impressum: Autor ist unser Geschäftsführer, Herbert Brändli, 21. Juli 2000
Heute können Versicherte, wenn sie die Schweiz endgültig verlassen, eine Barauszahlung ihres Freizügigkeitsguthabens verlangen. Mit dem bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union wird diese Regelung, nach einer Übergangsfrist von 5 Jahren ab Inkraftsetzung, d.h. frühestens ab Januar 2006, eingeschränkt.
Für den überobligatorischen Teil der betrieblichen Vorsorge ergeben sich unter dem neuen Regime keine Änderungen. Die obligatorische Minimalvorsorge fällt hingegen in den Anwendungsbereich der bilateralen Verträge.
Für Personen, die nach ihrer Ausreise aus der Schweiz in einem Mitgliedstaat der EU für die Risiken Alter, Tod und Invalidität plichtversichert bleiben, gilt dann ein Barauszahlungsverbot. Der «obligatorische» Teil der Freizügigkeitsleistung muss in diesem Fall auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice übertragen werden. Als Verbindungs- bzw. Kooperationsstelle zwischen den betroffenen Versicherungsorganen im In- und Ausland wird der BVG-Sicherheitsfonds fungieren.
Auch künftig können Versicherte, wenn sie die Schweiz endgültig verlassen, eine Barauszahlung ihres Freizügigkeitsguthabens für den über- oder ausserobligatorischen Teil der Freizügigkeitsleistung verlangen. Der obligatorische Teil der Freizügigkeitsleistung kann weiterhin bar bezogen werden, wenn:
- die Ausreise in ein Land erfolgt, das nicht Mitglied der EU ist,
- der Ausreisende im betreffenden Mitgliedstaat der EU nicht mehr obligatorisch als Arbeitnehmer versichert ist oder
- keinem Sozialversicherungsobligatorium für Selbständigerwerbende bzw. Nichterwerbstätige untersteht, was in der Regel der Fall sein wird.
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